Geschäftskunden

Allgemeine Vertragsbedingungen für Geschäftskunden

Die gemeinsame Grundlage für Verträge über schukai Software und Leistungen. Der konkrete Umfang ergibt sich aus Auftrag, Produktblatt und den vereinbarten besonderen Bedingungen.

Version 1.0 · Stand: 29. August 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Ingrid Schukai & Volker Schukai GbR, Eichenstraße 26, 82290 Landsberied, Deutschland, nachfolgend schukai, und ihren Geschäftskunden.

1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für öffentlich angebotene Apps, die eine Privatperson zu privaten Zwecken bezieht, gelten gesonderte Verbraucherbedingungen.

1.3 Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn schukai ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.

2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Angebote von schukai sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, die Annahme eines verbindlichen Angebots, eine Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistung auf Wunsch des Kunden zustande.

2.2 Für Art und Umfang der Leistung sind die in den Vertrag einbezogenen Unterlagen maßgeblich. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuell ausgehandelte Vereinbarungen;
  2. Angebot, Auftrag oder Auftragsbestätigung;
  3. Produkt- und Leistungsblatt;
  4. vereinbarte besondere Bedingungen;
  5. diese Allgemeinen Vertragsbedingungen.

2.3 Ein Auftragsverarbeitungsvertrag geht nur insoweit vor, wie er die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag regelt. Er erweitert nicht den vereinbarten Leistungsumfang.

2.4 Produktbeschreibungen, Präsentationen und Angaben auf der Website werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftrag auf sie Bezug nimmt. Mündliche Nebenabreden sind in Textform zu bestätigen.

3. Leistungen und Leistungserbringung

3.1 schukai erbringt die im Auftrag beschriebenen Software-, Projekt-, Betriebs-, Lizenz-, Wartungs- oder Supportleistungen. Nicht bezeichnete Funktionen, Integrationen, Datenübernahmen, Betriebsleistungen oder Arbeitsergebnisse sind nicht geschuldet.

3.2 Ist ein bestimmter Erfolg vereinbart, gelten ergänzend die Regeln für Werkleistungen und die vereinbarten Projektbedingungen. Bei Beratung, Unterstützung, laufender Entwicklung oder Tätigkeit nach Aufwand schuldet schukai die fachgerechte Leistung, nicht einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

3.3 schukai darf fachlich geeignete Beschäftigte und Unterauftragnehmer einsetzen. schukai bleibt für die eigenen Vertragspflichten verantwortlich. Soweit ein Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gelten zusätzlich der Auftragsverarbeitungsvertrag und die dort vereinbarten Regeln.

3.4 schukai darf Arbeitsweise und technische Mittel ändern, wenn die vereinbarte Leistung und berechtigte Interessen des Kunden dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs richtet sich nach dem jeweiligen Änderungsverfahren.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde benennt fachlich und organisatorisch entscheidungsbefugte Ansprechpartner. Er stellt die vereinbarten Informationen, Daten, Zugänge, Testfälle, Freigaben und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

4.2 Der Kunde sorgt für die von ihm verantworteten technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere geeignete Endgeräte, unterstützte Systemstände, sichere Zugänge, erforderliche Rechte an Drittsystemen und eine aktuelle Sicherung seiner Daten, soweit dies nach dem Betriebsmodell in seinem Verantwortungsbereich liegt.

4.3 Der Kunde darf schukai nur Inhalte, Daten und Materialien bereitstellen, die im vereinbarten Prozess verarbeitet werden dürfen. Er besitzt die dafür erforderlichen Rechte und erfüllt die für seinen Verantwortungsbereich geltenden Informations-, Einwilligungs- und Aufbewahrungspflichten.

4.4 Verzögert sich die Leistung durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung, verschieben sich davon abhängige Termine angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf schukai den nachweisbaren zusätzlichen Aufwand nach der vereinbarten Vergütung abrechnen.

4.5 Erkennt eine Partei einen Fehler, ein Sicherheitsproblem oder eine absehbare Verzögerung, informiert sie die andere Partei ohne schuldhaftes Zögern und wirkt an einer angemessenen Begrenzung der Folgen mit.

5. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug

5.1 Vergütung, Abrechnungsmetrik, Abrechnungszeitraum und Fälligkeit ergeben sich aus dem Auftrag. Fehlt eine Preisvereinbarung für eine zusätzlich beauftragte Leistung, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung übliche Vergütung von schukai.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Reise-, Material-, Versand- und Drittleistungskosten werden zusätzlich berechnet. schukai stimmt kostenpflichtige Drittleistungen vor ihrer Beauftragung mit dem Kunden ab, soweit sie nicht bereits im Auftrag enthalten sind.

5.3 Rechnungen sind innerhalb der im Auftrag oder auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzug zahlbar. Fehlt eine solche Angabe, gelten die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregeln.

5.4 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

5.5 Bei Zahlungsverzug darf schukai nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung betroffene, nicht sicherheitskritische Leistungen aussetzen, soweit dies verhältnismäßig ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

6. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

6.1 Vorbestehende Software, Standardmodule, Bibliotheken, Werkzeuge, Datenmodelle, Vorlagen, Methoden und allgemeines Know-how von schukai bleiben schukai zugeordnet. Dies gilt auch, wenn solche Bestandteile im Rahmen eines Kundenprojekts konfiguriert oder weiterentwickelt werden.

6.2 Der Kunde erhält an den für ihn bereitgestellten Arbeitsergebnissen das im Auftrag bezeichnete Nutzungsrecht. Soweit der Auftrag nichts anderes bestimmt, entsteht es nach Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis fälligen Vergütung. Fehlt eine nähere Regelung zum Umfang, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, das Arbeitsergebnis für den vereinbarten betrieblichen Zweck zu nutzen.

6.3 Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung durch Beschäftigte und Beauftragte des Kunden sowie durch einen von ihm eingesetzten Betriebsdienstleister, soweit diese Personen ausschließlich für den Kunden handeln und die Nutzung für den Vertragszweck erforderlich ist. Eine Weiterveräußerung, Vermietung, öffentliche Bereitstellung oder Nutzung für andere Unternehmen ist nur zulässig, wenn der Auftrag dies vorsieht.

6.4 Quellcode, Entwicklungsumgebungen, interne Werkzeuge und nicht ausdrücklich bezeichnete Dokumentation werden nur übergeben, wenn dies im Auftrag vereinbart ist. Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere zur Herstellung von Interoperabilität, bleiben unberührt.

6.5 An Kundenmaterialien erhält schukai für die Vertragsdauer die Rechte, die zur Leistungserbringung, Fehleranalyse, Sicherung und vereinbarten Dokumentation erforderlich sind. Der Kunde sichert zu, diese Rechte einräumen zu dürfen.

6.6 Eine öffentliche Nennung des Kunden oder Nutzung als Referenz erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Zustimmung oder einer entsprechenden Vereinbarung.

7. Vertraulichkeit

7.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Vertrag verwendet und nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie für diesen Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

7.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

7.3 Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorher und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.

7.4 Die Pflicht besteht für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die Information die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt.

8. Datenschutz und Sicherheit

8.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in ihrem Verantwortungsbereich nach den geltenden Datenschutzvorschriften.

8.2 Verarbeitet schukai personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Die öffentliche Seite zur Auftragsverarbeitung dient der Vorabinformation und ersetzt den vereinbarten Vertrag nicht.

8.3 Sicherheitsmaßnahmen und Betriebsgrenzen richten sich nach dem vereinbarten Produkt, Betriebsmodell und Auftragsverarbeitungsvertrag. Keine Partei darf Zugangsdaten gemeinsam nutzen oder Schutzmaßnahmen umgehen.

9. Mängel und Verjährung

9.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit der Auftrag oder die besonderen Bedingungen keine wirksame abweichende Regelung enthalten. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit. Eine allgemeine Erwartung ersetzt keine ausdrücklich festgelegte Funktion, Schnittstelle oder Kompatibilität.

9.2 Der Kunde beschreibt einen Mangel so konkret, dass schukai ihn mit angemessenem Aufwand nachvollziehen kann. Er übermittelt dabei keine unnötigen personenbezogenen Daten oder Geheimnisse und unterstützt die Eingrenzung in zumutbarem Umfang.

9.3 schukai erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der Art der Leistung. Ein vorübergehender Workaround kann eine angemessene Zwischenmaßnahme sein, ersetzt aber nicht dauerhaft die geschuldete Fehlerbehebung.

9.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

10. Haftung

10.1 schukai haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden Haftungsvorschriften.

10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

10.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von schukai.

10.4 Für den Verlust von Daten, deren Sicherung im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der bei einer ordnungsgemäßen und dem Risiko angemessenen Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziffer 10.1 bleiben unberührt.

10.5 Macht ein Dritter Ansprüche wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte, Weisungen oder einer vertragswidrigen Nutzung geltend, informiert schukai den Kunden. Der Kunde unterstützt die Abwehr und stellt schukai von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Kosten frei, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat. schukai gibt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis ab, sofern nicht eine sofortige Maßnahme zur Schadensbegrenzung erforderlich ist.

11. Laufzeit und Beendigung

11.1 Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Auftrag und den besonderen Bedingungen. Fehlt bei einem Dauerschuldverhältnis eine Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

11.3 Kündigungen und Erklärungen zur Vertragsbeendigung bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich oder im Auftrag eine strengere Form verlangt wird.

11.4 Bei Vertragsende geben die Parteien vertrauliche Unterlagen und bereitgestellte Zugänge zurück oder löschen sie, soweit keine Aufbewahrungspflicht oder ein fortbestehender berechtigter Nachweiszweck entgegensteht. Produktspezifische Export-, Übergabe- und Löschregeln bleiben unberührt.

12. Höhere Gewalt

12.1 Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis verursacht wird und auch durch angemessene Vorsorge nicht vermieden werden konnte.

12.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei ohne schuldhaftes Zögern über Ursache, voraussichtliche Dauer und absehbare Auswirkungen. Beide Parteien bemühen sich, die Folgen zu begrenzen. Die Leistungspflichten ruhen nur im Umfang und für die Dauer der Behinderung.

12.3 Dauert die Behinderung so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des betroffenen Leistungsteils nicht mehr zumutbar ist, kann sie diesen Teil nach angemessener Ankündigung beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der Sitz von schukai Gerichtsstand. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

13.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht eine individuell ausgehandelte Vereinbarung oder das Gesetz eine andere Form zulässt oder verlangt. Individuelle Abreden haben Vorrang.

13.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

13.5 Neue Fassungen dieser Bedingungen gelten für neue Verträge ab ihrer wirksamen Einbeziehung. Für bestehende Verträge gilt die vereinbarte Fassung, solange sie nicht auf einem rechtlich wirksamen Weg geändert wird.

14. Besondere Bedingungen

Je nach Auftrag können folgende Bedingungen ergänzend vereinbart werden: