1. Geltung und Vertragsgrundlage
1.1 Diese Bedingungen gelten, wenn ein Geschäftskundenauftrag sie für Analyse, Einführung, Konfiguration, Anpassung, Entwicklung, Migration oder Produktivsetzung von Software einbezieht.
1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Geschäftskunden. Auftrag, Leistungsbeschreibung und Produktblatt bestimmen den konkreten Umfang.
2. Dienstleistung oder Werkleistung
2.1 Der Auftrag bezeichnet, welche Ergebnisse als Werk geschuldet und abnahmefähig sind. Nur die Bezeichnung eines Projekts, Sprints, Meilensteins oder Backlogs macht sämtliche Tätigkeiten noch nicht zu einer Werkleistung.
2.2 Analyse, Beratung, Projektsteuerung, Workshops, laufende Entwicklungsunterstützung und Tätigkeiten nach Aufwand sind Dienstleistungen, soweit der Auftrag keinen bestimmten abnahmefähigen Erfolg festlegt.
2.3 Enthält ein Auftrag beide Leistungsarten, werden sie anhand der vereinbarten Ergebnisse und Abrechnung getrennt beurteilt.
3. Anforderungen und Leistungsgrenze
3.1 Maßgeblich sind die Anforderungen, Prozesse, Rollen, Schnittstellen, Daten und Abnahmekriterien, die im Auftrag oder in einer ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung festgelegt sind.
3.2 Der Kunde beschreibt den fachlichen Zweck und bekannte Ausnahmefälle. schukai prüft die Angaben auf erkennbare technische Widersprüche und weist auf wesentliche offene Punkte hin. Eine rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells oder der Kundeninhalte ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
3.3 Annahmen, Ausschlüsse und Abhängigkeiten werden in der Leistungsbeschreibung oder Projektdokumentation festgehalten. Eine Funktion, die dort nicht beschrieben oder für den vereinbarten Zweck nicht erforderlich ist, gehört nicht allein deshalb zum Leistungsumfang, weil sie in einem anderen Produkt oder Projekt vorhanden ist.
4. Projektvorgehen und Priorisierung
4.1 Die Parteien können das Projekt in Phasen, Meilensteine, Iterationen oder priorisierte Arbeitspakete gliedern. Die jeweils freigegebene Planung bestimmt, welche Aufgaben als Nächstes bearbeitet werden.
4.2 Ein Backlog ist eine Arbeits- und Priorisierungshilfe. Es erweitert den beauftragten Umfang nicht. Neue oder neu bewertete Anforderungen werden nach Ziffer 5 behandelt.
4.3 schukai dokumentiert Entscheidungen in dem vereinbarten Projektkanal. Der Kunde prüft Zusammenfassungen und weist zeitnah auf Missverständnisse hin.
5. Änderungen des Projekts
5.1 Beide Parteien können Änderungen vorschlagen. Vor der Umsetzung klären sie, welche Auswirkungen die Änderung voraussichtlich auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Betrieb, Sicherheit und bereits erbrachte Arbeit hat.
5.2 Eine Änderung wird erst verbindlich, wenn sie in Textform freigegeben ist. Bei kleineren Änderungen nach Aufwand kann die Freigabe im vereinbarten Ticketsystem oder Projektkanal erfolgen, wenn Umfang und Abrechnungsgrundlage erkennbar sind.
5.3 Bis zur Freigabe arbeitet schukai nach dem bisherigen Auftrag weiter, soweit dies sinnvoll möglich ist. Muss die betroffene Arbeit zur Vermeidung von Fehlaufwand unterbrochen werden, informiert schukai den Kunden.
5.4 Erweist sich eine vereinbarte Anforderung erst während der Umsetzung als technisch nicht sinnvoll, nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar, legen die Parteien eine zum Vertragszweck passende Alternative oder eine Anpassung des Auftrags fest.
6. Mitwirkung und Entscheidungen
6.1 Der Kunde stellt fachkundige Ansprechpartner, Zugänge, Testdaten, Entscheidungen und Freigaben zu den vereinbarten Terminen bereit. Testdaten sollen möglichst ohne echte personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auskommen.
6.2 Entscheidungen einer benannten, entscheidungsbefugten Kontaktperson darf schukai als verbindliche Projektentscheidung behandeln, solange der Kunde keine Einschränkung mitgeteilt hat.
6.3 Fehlende Mitwirkung verschiebt abhängige Termine angemessen. Bereits eingeplante Kapazitäten und nachweisbarer Zusatzaufwand können nach dem Auftrag abgerechnet werden, wenn schukai den Kunden zuvor auf die Auswirkung hingewiesen hat.
7. Termine und Abhängigkeiten
7.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Auftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sonstige Zeitangaben sind Planungsstände auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Anforderungen und Abhängigkeiten.
7.2 Ändern sich Umfang, Priorität, Mitwirkung, Schnittstellen oder Verfügbarkeit von Drittsystemen, werden betroffene Termine neu bewertet. schukai informiert über wesentliche absehbare Abweichungen.
7.3 Verzögerungen eines Drittanbieters liegen nur dann in der Verantwortung von schukai, wenn schukai dessen Leistung selbst schuldet und die Verzögerung zu vertreten hat.
8. Test, Prüfung und Freigabe
8.1 Soweit vereinbart, stellt schukai einen prüfbaren Stand oder eine Testumgebung bereit. Der Kunde prüft damit die beschriebenen Geschäftsabläufe, Rollen, Daten und Ausnahmefälle anhand repräsentativer Testfälle.
8.2 Der Kunde meldet Abweichungen mit den erforderlichen Schritten, erwarteten und beobachteten Ergebnissen sowie der betroffenen Version. Allgemeine Änderungswünsche werden nicht als Mangelmeldung behandelt.
8.3 Eine fachliche Freigabe bestätigt den geprüften Stand für den bezeichneten nächsten Schritt. Sie ist nur dann Abnahme, wenn dies in der Freigabe oder im Auftrag ausdrücklich vorgesehen ist.
9. Abnahme von Werkleistungen
9.1 Ist ein Ergebnis als Werk vereinbart, fordert schukai den Kunden nach Bereitstellung zur Abnahme auf. Der Kunde erklärt die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels.
9.2 Die Prüffrist beträgt vierzehn Kalendertage ab Zugang der Abnahmeaufforderung, soweit der Auftrag oder die Aufforderung wegen Umfang und Komplexität keine andere angemessene Frist vorsieht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
9.3 Äußert sich der Kunde innerhalb der Prüffrist nicht, obwohl schukai ihm eine angemessene Frist gesetzt und auf die vorgesehene Rechtsfolge hingewiesen hat, gelten die gesetzlichen Regeln zur Abnahme.
9.4 Abnahmefähige, eigenständig nutzbare Teilleistungen können getrennt abgenommen werden, wenn dies im Auftrag vorgesehen oder nachträglich vereinbart ist.
10. Mängel und Änderungswünsche
10.1 Ein Mangel liegt vor, wenn ein abnahmefähiges Ergebnis von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine neue Anforderung, geänderte Priorität oder andere gestalterische Präferenz ist kein Mangel.
10.2 schukai darf zunächst nacherfüllen. Je nach Auswirkung kann schukai einen Fehler beheben, eine Ersatzlösung bereitstellen oder einen vorübergehenden Workaround einsetzen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
10.3 Fehler, die durch nicht freigegebene Änderungen des Kunden oder Dritter, nicht unterstützte Systemstände, vertragswidrige Nutzung oder eine nicht von schukai zu verantwortende Umgebung verursacht werden, fallen nicht unter die Mängelbeseitigung. schukai kann eine gesondert beauftragte Analyse anbieten.
11. Datenmigration und Schnittstellen
11.1 Eine Datenmigration oder Schnittstellenanbindung ist nur geschuldet, wenn Quelle, Ziel, Datenumfang, Zuordnung, Bereinigung, Test und Verantwortlichkeiten im Auftrag beschrieben sind.
11.2 Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit, Zulässigkeit und Sicherung der Ausgangsdaten verantwortlich. schukai weist auf erkennbare Struktur- oder Qualitätsprobleme hin, schuldet aber keine vollständige fachliche Bereinigung, sofern sie nicht beauftragt ist.
11.3 Verhalten und Verfügbarkeit fremder Schnittstellen können sich ändern. Erforderliche Anpassungen nach einer solchen Änderung sind gesondert zu vereinbaren, soweit schukai die Änderung nicht zu vertreten hat.
12. Produktivsetzung
12.1 Voraussetzungen, Verantwortlichkeiten, Zeitfenster, Rückfallplan und erforderliche Sicherungen werden für die Produktivsetzung angemessen festgelegt. Der Kunde erteilt die fachliche Freigabe und stellt die von ihm verantworteten Voraussetzungen bereit.
12.2 Eine Produktivsetzung außerhalb der vereinbarten Zeiten oder mit ungeklärten Blockern erfolgt nur nach einer dokumentierten Entscheidung der Parteien. Zusätzlicher Aufwand wird nach dem Auftrag abgerechnet.
13. Dokumentation und Quellcode
13.1 schukai erstellt die im Auftrag bezeichnete Benutzer-, Betriebs-, Schnittstellen- oder Projektdokumentation. Ohne besondere Vereinbarung ist nur die Dokumentation geschuldet, die für die vertragsgemäße Nutzung des gelieferten Ergebnisses erforderlich ist.
13.2 Quellcode, Buildumgebung, interne Entwicklungsdokumentation und Administrationswerkzeuge werden nur übergeben, wenn der Auftrag dies ausdrücklich vorsieht. Die Nutzungsrechte richten sich nach dem Auftrag und den Allgemeinen Vertragsbedingungen.
14. Unterbrechung und vorzeitiges Projektende
14.1 Wird ein Projekt auf Wunsch des Kunden unterbrochen oder beendet, vergütet der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen, verbindlich beauftragten Drittleistungen und erforderlichen Abschlussarbeiten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14.2 schukai stellt die bis dahin entstandenen, bezahlten und nach dem Vertrag herauszugebenden Arbeitsergebnisse in ihrem vorhandenen Stand bereit. Eine Fertigstellung, Bereinigung oder zusätzliche Übergabedokumentation ist gesondert zu vereinbaren.
14.3 Können sich die Parteien über eine grundlegende, für die Fortsetzung notwendige Anforderung nicht einigen, prüfen sie zunächst eine sinnvolle Abgrenzung oder Beendigung des betroffenen Leistungsteils. Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.