Geschäftskunden · On-Premises

Lizenz- und Wartungsbedingungen für On-Premises-Software

Für schukai Software, die in einer Umgebung des Kunden oder eines von ihm beauftragten Betreibers eingesetzt wird. Lizenzumfang und Wartung werden im Auftrag festgelegt.

Version 1.0 · Stand: 29. August 2026

1. Geltung und Vertragsunterlagen

1.1 Diese Bedingungen gelten, wenn ein Geschäftskundenauftrag sie für Software einbezieht, die in einer Umgebung des Kunden oder eines von ihm beauftragten Betreibers installiert wird.

1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Geschäftskunden. Der Auftrag und das Produktblatt bestimmen Software, Edition, Lizenzart, Lizenzmetrik, zugelassene Organisationen, Umgebungen, Laufzeit, Wartung und unterstützte Systemstände.

1.3 Einführung, Konfiguration, Anpassung, Migration und Produktivsetzung sind nur enthalten, wenn sie beauftragt sind. Dafür können zusätzlich die Projektbedingungen gelten.

2. Bereitstellung

2.1 schukai stellt die Software und die vereinbarten Lizenzinformationen über den im Auftrag bezeichneten Weg bereit. Zeitpunkt, Installationspaket, Dokumentation und Übergabeleistung richten sich nach dem Auftrag.

2.2 Soweit kein Datenträger vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung elektronisch. Der Kunde prüft die Vollständigkeit der bereitgestellten Dateien und schützt sie vor unberechtigtem Zugriff.

2.3 Eigentum an Datenträgern oder bereitgestellter Hardware richtet sich nach dem Auftrag. Urheber- und sonstige Schutzrechte an der Software werden nicht übertragen.

3. Nutzungsrecht

3.1 Der Kunde erhält das im Auftrag bezeichnete einfache Nutzungsrecht an der Software. Soweit der Auftrag nichts anderes bestimmt, entsteht es nach Zahlung der hierfür fälligen Vergütung. Ist eine befristete Lizenz oder ein Abonnement vereinbart, gilt das Recht nur für die Vertragsdauer. Ist eine dauerhafte Lizenz vereinbart, gilt es zeitlich unbeschränkt.

3.2 Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten betrieblichen Zweck, die bezeichnete Organisation und die im Produktblatt festgelegte Lizenzmetrik begrenzt. Die Nutzung durch Beschäftigte und Beauftragte des Kunden ist innerhalb dieser Grenze zulässig.

3.3 Ein vom Kunden beauftragter IT- oder Rechenzentrumsdienstleister darf die Software ausschließlich für den Kunden betreiben. Der Kunde stellt sicher, dass der Dienstleister die Lizenz-, Vertraulichkeits- und Sicherheitsregeln einhält. Eine Nutzung für eigene oder andere Zwecke des Dienstleisters ist nicht gestattet.

3.4 Verbundene Unternehmen dürfen die Software nur nutzen, wenn sie im Auftrag erfasst sind. Umstrukturierungen, Rechtsnachfolge oder ein Betreiberwechsel werden in angemessenem Umfang berücksichtigt, erfordern aber eine vorherige Abstimmung, wenn sich die Lizenzzuordnung oder -metrik ändert.

4. Produktions-, Test- und Notfallumgebungen

4.1 Welche Produktions-, Test-, Entwicklungs-, Schulungs- und Notfallumgebungen zulässig sind, ergibt sich aus dem Auftrag. Eine zusätzliche Umgebung ist nicht allein deshalb umfasst, weil sie technisch als Kopie erstellt werden kann.

4.2 Eine technisch erforderliche Sicherungskopie darf der Kunde im gesetzlichen Umfang erstellen und geschützt aufbewahren. Sie darf nicht parallel als weitere Produktionsinstanz genutzt werden.

4.3 Eine Notfallumgebung darf nur nach dem vereinbarten Modell und für Wiederanlauf, Test oder vorübergehenden Ersatzbetrieb genutzt werden.

5. Nutzungsgrenzen und gesetzliche Rechte

5.1 Der Kunde darf die Software nicht ohne Zustimmung von schukai vermieten, weiterverkaufen, öffentlich zugänglich machen, als eigenen Dienst für Dritte anbieten oder zur Entwicklung eines konkurrierenden Angebots verwenden.

5.2 Änderungen, Übersetzungen, Dekompilierung und andere Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie im Auftrag erlaubt oder gesetzlich zwingend gestattet sind. Gesetzlich zulässige Handlungen zur Fehlerberichtigung oder Herstellung von Interoperabilität bleiben unberührt.

5.3 Hinweise auf Urheber, Hersteller, Version oder Lizenz dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

5.4 schukai darf zur Prüfung der vertragsgemäßen Lizenzierung in angemessenen Abständen eine Selbstauskunft zu den vereinbarten Lizenzmerkmalen verlangen. Weitergehende technische Mess- oder Auditrechte bestehen nur, wenn sie im Auftrag vereinbart sind.

6. Dritt- und Open-Source-Komponenten

6.1 Die Software kann Komponenten Dritter und Open-Source-Software enthalten. Für diese Bestandteile gelten die jeweils beigefügten oder zugänglich gemachten Lizenzbedingungen vorrangig.

6.2 Soweit eine Dritt- oder Open-Source-Lizenz weitergehende Rechte einräumt, werden diese durch den Vertrag nicht eingeschränkt. Quellcode und Hinweise werden in dem Umfang bereitgestellt, den die anwendbare Lizenz verlangt.

6.3 Nicht mitgelieferte Betriebssysteme, Datenbanken, Laufzeitumgebungen oder andere Drittlizenzen beschafft der Kunde, wenn der Auftrag sie seinem Verantwortungsbereich zuordnet.

7. Installation und Systemvoraussetzungen

7.1 Der Kunde stellt die im Produktblatt beschriebenen Systemvoraussetzungen, Zugänge, Ressourcen, Zertifikate, Netzverbindungen und Sicherungen bereit. Er schützt die Umgebung nach einem dem Risiko angemessenen Stand.

7.2 Wer Installation, Konfiguration und Aktualisierung ausführt, ergibt sich aus dem Auftrag. Ist der Kunde verantwortlich, beachtet er die bereitgestellte Dokumentation und prüft Änderungen zunächst in einer geeigneten Umgebung.

7.3 Remote-Zugriffe von schukai erfolgen nur für den vereinbarten Zweck, über den freigegebenen Zugang und nach den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsregeln.

8. Wartungsumfang

8.1 Wartung ist nur geschuldet, wenn sie im Auftrag vereinbart ist. Das Produktblatt bezeichnet insbesondere die gewartete Software, unterstützte Versionen, Bereitstellungswege und enthaltene Fehlerbearbeitung.

8.2 Ohne abweichende Vereinbarung umfasst Wartung die Bereitstellung der für den unterstützten Produktstand vorgesehenen Fehlerkorrekturen und Sicherheitsaktualisierungen. Installation, Migration, kundenspezifische Anpassungen, Schulung und Betrieb gehören nur dazu, wenn sie ausdrücklich enthalten sind.

8.3 Wartung setzt voraus, dass der Kunde einen unterstützten Systemstand nutzt und erforderliche Aktualisierungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums einspielt oder deren Einspielung ermöglicht.

9. Updates, Upgrades und Versionswechsel

9.1 Ein Update dient insbesondere der Fehlerkorrektur, Sicherheit oder kleineren Weiterentwicklung innerhalb eines Produktstands. Ein Upgrade oder Versionswechsel kann neue Funktionen, geänderte Voraussetzungen oder Migrationsaufwand enthalten.

9.2 Ob Updates, Upgrades und neue Hauptversionen in der Vergütung enthalten sind, bestimmt das Produktblatt. Ein Anspruch auf jede neue Funktion oder Edition besteht nicht.

9.3 schukai informiert über das Ende der Unterstützung eines Produktstands mit angemessenem Vorlauf über den vereinbarten Kanal. Sicherheitsrisiko, weggefallene Drittkomponenten oder gesetzliche Anforderungen können einen kürzeren Zeitraum erfordern.

9.4 Benötigt ein Versionswechsel Anpassungen an kundenspezifischen Erweiterungen, Schnittstellen oder Betriebsumgebungen, wird dieser Aufwand gesondert vereinbart, sofern der Auftrag ihn nicht bereits umfasst.

10. Änderungen durch den Kunden oder Dritte

10.1 Der Kunde dokumentiert Änderungen an Software, Konfiguration und Umgebung, soweit sie die Fehleranalyse oder Wartung beeinflussen können. Er ermöglicht schukai einen unveränderten oder nachvollziehbaren Prüfstand.

10.2 schukai ist nicht verpflichtet, Fehler zu beseitigen, die durch nicht freigegebene Eingriffe, nicht unterstützte Komponenten, vertragswidrige Nutzung oder eine nicht vereinbarte Umgebung verursacht wurden. Eine Analyse oder Anpassung kann gesondert beauftragt werden.

10.3 Gesetzliche Rechte des Kunden zur Fehlerberichtigung und Interoperabilität bleiben unberührt.

11. Fehlerbearbeitung und Support

11.1 Fehler meldet der Kunde über den vereinbarten Supportweg mit Produkt, Version, Umgebung, Auswirkung und reproduzierbaren Schritten. Zugangsdaten und unnötige personenbezogene Daten dürfen nicht in ein Ticket aufgenommen werden.

11.2 Prioritäten, Supportzeiten und Zielzeiten gelten nur, wenn ein entsprechendes Support- oder Servicepaket vereinbart ist.

11.3 schukai darf zur Eingrenzung Diagnoseinformationen, einen reproduzierbaren Testfall oder einen zeitlich begrenzten Remote-Zugang anfordern. Der Kunde entscheidet über die Freigabe in seinem Verantwortungsbereich.

12. Vertragsende

12.1 Bei einer befristeten Lizenz endet das Nutzungsrecht mit dem Vertrag. Der Kunde beendet die Nutzung und löscht Installationen und Kopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrung oder ausdrücklich fortbestehende Berechtigung besteht.

12.2 Bei einer dauerhaften Lizenz bleibt das eingeräumte Nutzungsrecht nach Ende eines Wartungsvertrags bestehen. Ein Anspruch auf weitere Updates, Support, Online-Dienste oder neue Versionen besteht danach nur, soweit dies gesondert vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.

12.3 Lizenzschlüssel, Zertifikate oder technische Aktivierungen dürfen nach Vertragsende deaktiviert werden, soweit das zugrunde liegende Nutzungsrecht ebenfalls endet. Eine dauerhafte Lizenz darf nicht allein wegen des Endes der Wartung technisch unbrauchbar gemacht werden.