1. Geltung und Leistungsbeschreibung
1.1 Diese Bedingungen gelten, wenn ein Geschäftskundenauftrag sie für einen von schukai bereitgestellten Cloud- oder SaaS-Dienst einbezieht.
1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Geschäftskunden. Der Auftrag und das Produkt- und Leistungsblatt bestimmen insbesondere Dienst, Mandant, Nutzer- oder Nutzungsmetriken, Betriebsregion, Speicher- und API-Grenzen, Sicherung, Support, Export und Vertragslaufzeit.
1.3 Individuelle Einführung, Datenmigration, Schnittstellenentwicklung und kundenspezifische Erweiterungen gehören nur zum Cloud-Dienst, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind. Für solche Arbeiten können zusätzlich die Projektbedingungen gelten.
2. Bereitstellung des Dienstes
2.1 schukai stellt den vereinbarten Dienst für die Vertragsdauer über den bezeichneten Zugang bereit. Funktionsumfang, technische Grenzen und unterstützte Schnittstellen ergeben sich aus dem bei Vertragsschluss einbezogenen Produktblatt.
2.2 Der Kunde erhält kein Eigentum an der Software. Er darf den Dienst für den vereinbarten betrieblichen Zweck durch die berechtigten Nutzer verwenden.
2.3 Funktionen, die als Vorschau, Test, Beta oder Auswertungsexperiment bezeichnet sind, sind nicht Teil des verbindlichen Produktionsumfangs, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt.
3. Mandant, Nutzer, Rollen und Zugänge
3.1 Der Kunde verwaltet seine berechtigten Nutzer, Rollen und fachlichen Berechtigungen, soweit dies nach dem Produkt vorgesehen ist. Er prüft Zugänge regelmäßig und entzieht sie, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
3.2 Benutzerkonten und Authentifizierungsmittel sind personenbezogen und dürfen nicht gemeinsam verwendet werden, sofern der vereinbarte Dienst nicht ausdrücklich einen technischen Funktionszugang vorsieht.
3.3 Der Kunde informiert schukai unverzüglich über vermuteten Missbrauch, kompromittierte Zugangsdaten oder fehlerhafte Berechtigungen. schukai darf einen betroffenen Zugang vorübergehend sichern oder sperren, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
3.4 Überschreitet der Kunde eine vereinbarte Nutzungsgrenze, stimmen die Parteien eine Erweiterung oder Rückführung ab. Eine automatische kostenpflichtige Erweiterung findet nur statt, wenn sie im Auftrag vorgesehen ist.
4. Zulässige Nutzung
4.1 Der Kunde nutzt den Dienst nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der geltenden Gesetze. Er darf keine Schadsoftware einbringen, Schutzmaßnahmen umgehen, unberechtigte Zugriffe versuchen oder den Betrieb für andere Kunden beeinträchtigen.
4.2 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte und fachlichen Verarbeitungen verantwortlich. Nicht vereinbarte besondere Kategorien personenbezogener Daten, rechtswidrige Inhalte oder Daten, für die dem Kunden die erforderlichen Rechte fehlen, dürfen nicht in den Dienst eingebracht werden.
4.3 Automatisierte Zugriffe sind nur über die dafür vorgesehenen Schnittstellen und innerhalb der vereinbarten Grenzen zulässig.
5. Verfügbarkeit und Leistungsgrenze
5.1 schukai betreibt den Dienst mit der für das vereinbarte Betriebsmodell angemessenen Sorgfalt. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, Wiederanlaufzeit oder Wiederherstellungszeit gilt nur, wenn sie im Auftrag oder in einer SLA-Anlage ausdrücklich vereinbart ist.
5.2 Bei der Berechnung einer individuell vereinbarten Verfügbarkeit werden die dort bezeichneten Messpunkte, Zeiträume und Ausschlüsse verwendet. Ohne solche Angaben entsteht aus allgemeinen Website- oder Produktinformationen keine Verfügbarkeitszusage.
5.3 Nicht von schukai beherrschbare Netze, Systeme des Kunden, nicht von schukai geschuldete Drittdienste sowie angekündigte Wartungen werden nur nach Maßgabe der individuellen SLA-Regelung berücksichtigt.
6. Wartung und Störungen
6.1 schukai darf Wartungen, Sicherheitsupdates und technische Änderungen durchführen, die für einen sicheren und verlässlichen Betrieb erforderlich sind. Planbare, voraussichtlich beeinträchtigende Wartungen werden über den vereinbarten Informationskanal angekündigt, soweit eine vorherige Ankündigung möglich und angesichts des Risikos vertretbar ist.
6.2 Bei dringenden Sicherheits- oder Stabilitätsmaßnahmen kann schukai ohne vorherige Ankündigung handeln. Der Kunde wird anschließend informiert, wenn der Dienst wesentlich betroffen war.
6.3 Störungen meldet der Kunde über den vereinbarten Supportweg. Priorität, Supportzeit und etwaige Zielzeiten ergeben sich ausschließlich aus dem gebuchten Support- oder Servicepaket.
7. Sicherheit und Auftragsverarbeitung
7.1 schukai setzt technische und organisatorische Maßnahmen ein, die zum Risiko, Betriebsmodell und Stand der Technik passen. Die verbindlichen Maßnahmen für personenbezogene Kundendaten ergeben sich aus dem vereinbarten Auftragsverarbeitungsvertrag und dessen Anlagen.
7.2 Der Kunde schützt seine Endgeräte, Identitäten, Schnittstellenschlüssel und Administrationszugänge. Er konfiguriert Rollen und Freigaben passend zu seinem Geschäftsprozess.
7.3 Sicherheitsvorfälle werden nach den gesetzlichen, datenschutzrechtlichen und vertraglich vereinbarten Verfahren behandelt. Die öffentliche Sicherheitsseite ist ein zusätzlicher Meldeweg, ersetzt aber keinen vereinbarten Notfallkanal.
8. Datensicherung und Wiederherstellung
8.1 Umfang, Intervall, Aufbewahrung, Verschlüsselung und Wiederherstellungsoptionen der von schukai geschuldeten Sicherung ergeben sich aus dem Produktblatt oder der Betriebsanlage.
8.2 Eine Systemsicherung dient der Wiederherstellung des vereinbarten Betriebs nach einem Ausfall. Sie ermöglicht nicht automatisch die Wiederherstellung einzelner Datensätze, früherer fachlicher Stände oder vom Kunden gelöschter Inhalte.
8.3 Soweit der Dienst Exportfunktionen bereitstellt, nutzt der Kunde diese zusätzlich für Sicherungen in seinem Verantwortungsbereich. Eine Pflicht zur parallelen Kundensicherung besteht nur, soweit sie im Auftrag oder nach der erkennbaren Risikoverteilung vorgesehen ist.
9. Weiterentwicklung und Änderungen
9.1 schukai darf den Dienst weiterentwickeln, Sicherheitsanforderungen umsetzen, technische Komponenten ersetzen und Bedienabläufe anpassen, wenn die vereinbarte Kernleistung erhalten bleibt und der Kunde dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
9.2 Muss eine Funktion oder Schnittstelle wesentlich geändert oder eingestellt werden, informiert schukai betroffene Kunden mit angemessenem Vorlauf, soweit nicht ein Sicherheitsrisiko, eine gesetzliche Pflicht oder der Wegfall einer nicht ersetzbaren Drittleistung schnelleres Handeln erfordert.
9.3 Entfällt eine für den Vertragszweck wesentliche Funktion ohne gleichwertige Alternative, stimmen die Parteien eine Anpassung ab. Gesetzliche Minderungs-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
10. Vorübergehende Sperrung
10.1 schukai darf den Dienst oder einzelne Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies erforderlich ist, um einen konkreten Sicherheitsangriff, rechtswidrige Nutzung, erhebliche Betriebsbeeinträchtigung oder unberechtigten Zugriff zu verhindern.
10.2 Bei einer behebbaren Vertragsverletzung wird der Kunde grundsätzlich zuvor informiert und erhält eine angemessene Frist zur Abhilfe. Dies gilt nicht, wenn sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
10.3 Eine Sperrung wird auf den erforderlichen Umfang und Zeitraum begrenzt. schukai informiert den Kunden über Grund und mögliche Abhilfe, soweit rechtliche oder sicherheitsbezogene Gründe dem nicht entgegenstehen.
11. Datenexport und Anbieterwechsel
11.1 Der Kunde kann die im Produktblatt bezeichneten exportierbaren Daten und digitalen Assets über die dort beschriebenen Funktionen, Formate und Schnittstellen ausgeben. Das Produktblatt benennt außerdem bekannte technische Grenzen und die während eines Wechsels erforderliche Mitwirkung.
11.2 Soweit der Dienst ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Data Act ist, unterstützt schukai den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer kundenseitigen Infrastruktur nach den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben. Der konkrete Vertrag enthält dafür die erforderlichen Angaben zu exportierbaren Datenkategorien, Verfahren, Formaten, Übergangszeit, Abrufzeitraum, Sicherheit und etwaigen zulässigen Entgelten.
11.3 Der Standardexport umfasst keine Neuentwicklung eines kundenspezifischen Konverters, keine fachliche Bereinigung und keine Einführung beim Zielanbieter, sofern dies nicht vereinbart oder gesetzlich zwingend geschuldet ist. Zusätzliche Migrationsunterstützung kann gesondert beauftragt werden.
11.4 Gesetzliche Rechte auf Wechsel und Datenübertragung werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt. schukai verlangt keine Herausgabe eigener Software, Geschäftsgeheimnisse oder sicherheitskritischer Informationen, soweit dies für den gesetzlich geschuldeten Export nicht erforderlich ist.
12. Vertragsende, Abruf und Löschung
12.1 Vor Vertragsende exportiert der Kunde die Daten, die er weiter benötigt. schukai stellt die vereinbarten Exportfunktionen während der Vertragslaufzeit und, soweit vereinbart oder gesetzlich erforderlich, für den im Produktblatt bezeichneten Abrufzeitraum bereit.
12.2 Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht oder anonymisiert schukai produktive Kundendaten nach dem vereinbarten Löschverfahren, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, offenen Abrechnungs- oder Nachweiszwecke oder dokumentierten Weisungen entgegenstehen.
12.3 Daten in Sicherungen werden im Rahmen der vereinbarten Sicherungsrotation überschrieben oder gelöscht. Sie werden nach Vertragsende nicht für andere Zwecke in den Produktivbetrieb zurückgespielt, sofern keine gesetzliche Pflicht besteht.
12.4 Zugänge und Nutzungsrechte am Cloud-Dienst enden mit dem Vertrag. Fortbestehende Rechte an ordnungsgemäß exportierten Kundendaten und eigenen Inhalten bleiben unberührt.
13. Drittdienste und Änderungen von Schnittstellen
13.1 Soweit der Dienst ausdrücklich Funktionen eines Drittanbieters einbindet, können dessen Verfügbarkeit, Nutzungsbedingungen und technische Grenzen zusätzlich gelten. Der Auftrag legt fest, ob schukai oder der Kunde den Drittvertrag schließt.
13.2 Ändert oder beendet ein Drittanbieter seine Leistung, darf schukai die betroffene Integration anpassen oder durch eine geeignete Alternative ersetzen. Entsteht dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks, gelten Ziffer 9.3 und die gesetzlichen Rechte.